Möchten Jugendliche unter 18 Jahren eine gewerbliche Tätigkeit als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin aufnehmen, schreibt das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend zuvor eine ärztliche Untersuchung vor, die auch in regelmäßigen Abständen wiederholt werden muß.
Zweck dieser ärztlichen Untersuchung ist es, eine Gefährdung der Gesundheit des bzw. der Jugendlichen durch die Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit zu vermeiden.
Ist der oder die Jugendliche bei Antritt der Tätigkeit jünger als 18 Jahre, muss vor Antritt der Tätigkeit eine sog. Erstuntersuchung durchgeführt werden. Hat der Jugendliche nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres das Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht, muss zwingend eine Nachuntersuchung erfolgen.
Wurden bei diesen Untersuchungen durch die Tätigkeit hervorgerufene gesundheitliche Schäden oder mögliche Gefahren für den Gesundheitszustand festgestellt, kann eine weitere außerordentliche Nachuntersuchung erfolgen.